Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Elektro Ing. Wiesner GmbH


1. Geltungsbereich

  • 1.1   Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, einschließlich Beratungsleistungen, zwischen der Firma Elektro Ing. Wiesner GmbH und deren Kunden, auch wenn bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wird.
  • 1.2   Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, ansonsten sind diese für den Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  • 1.3   Abweichungen von den in Punkt 1.1 und Punkt 1.2 genannten Bedingungen und sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Auftragnehmer, der Firma Elektro Ing. Wiesner GmbH, wirksam.

2. Angebot / Vertragsabschluss

  • 2.1   Die Angebote des Auftragsnehmers gelten stets als freibleibend. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragsnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Auftragnehmer unverzüglich zurückzustellen, wenn der Auftrag anderweitig erteilt wird.
  • 2.2   Pläne, Zeichnungen, Maße und sonstige Angaben sind nur als Näherungswert zu verstehen und stellen keine Eigenschaften dar.
  • 2.3    Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Erhalt der Bestellung des Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesendet oder eine Leistung verlangt hat.
  • 2.4   Die in Katalogen, Prospekten u. dergleichen enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung  ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  • 2.5   Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
  • 2.6   Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Preise

  • 3.1   Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager der Firma Elektro Ing. Wiesner GmbH ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Transport, Montage, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräte für gewerbliche Zwecke im Sinne der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der Leistung (Lieferung) Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Kunde. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
  • 3.2   Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Auftragnehmer entsprechende Preisänderung vor.
  • 3.3   Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten (z.B. Änderungen der Lohnkosten, Materialkosten, etc.) bis zum Zeitpunkt der Leistung (Lieferung) erhöhen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
  • 3.4   Bei Reparaturaufträgen werden die vom Auftragnehmer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf.
  • 3.5   Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Kunden in Rechnung gestellt.
  • 3.6   Werden Leistungen auf Wunsch des Kunden außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht, so wird der Überstundenzuschlag zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollte es aufgrund vom Kunden zu Arbeitsunterbrechungen kommen, so werden die dabei anfallenden Wartezeiten als Arbeitszeiten verrechnet. Fahrtspesen für Anfahrten mit einem KFZ, sowie andere Spesen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
  • 3.7   Besteht ein Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer, so gelten zusätzlich die Bestimmungen dieses Wartungsvertrages.

4. Zahlung

  • 4.1   Zahlungen sind 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Eingeräumte Rabatte oder Nachlässe sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
  • 4.2   Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig.
  • 4.3   Eine nach ausdrücklicher Vereinbarung Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit in Zusammenhang anfallende Kosten, insbesondere Zinsen und Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
  • 4.4   Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, außer die Gegenansprüche werden gerichtlich festgestellt oder sind vom Auftragnehmer anerkannt worden.
  • 4.5   Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Auftragnehmer über sie verfügen kann.
  • 4.6   Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung für die Erfüllung seiner Leistung in Anspruch nehmen.
  • 4.7   Der Auftragnehmer ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit 6 Wochen fällig ist und der Auftragnehmer unter Androhung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
  • 4.8   Bei Zahlungsverzug werden für sämtliche offene Forderungen Verzugszinsen ab der jeweiligen Fälligkeit in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet, sowie Inkassospesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung gestellt, die sofort fällig sind.

5. Rücktritt vom Vertrag

  • 5.1   Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
  • 5.2   Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
  • a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird.
  • b) Wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren des Auftragnehmer weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
  • c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit weder der im Punkt 8.3 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
  • 5.3   Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
  • 5.4   Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenz- Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
  • 5.5   Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers einschließlich vorprozessualer Kosten im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungsverhandlungen. Dem Auftragnehmer steht an Stelle dessen auch das Recht zu die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
  • 5.6   Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
  • 5.7   Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Irrtum und/oder Wegfall der Geschäftsgrundlage wird ausgeschlossen.

6. Haftung

  • 6.1   Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetztes haftet der Auftragnehmer nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.
  • 6.2   Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgung von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht vom Auftragnehmer autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern der Auftragnehmer die Pflicht zur Wartung vertraglich nicht übernommen hat.
  • 6.3   Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers aufgrund Schädigung, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
  • 6.4   Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

7. Mitwirkungspflicht des Kunden

  • 7.1   Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunden alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen müsste.
  • 7.2   Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicherer Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu notwendigen Angaben können beim Auftragnehmer erfragt werden.
  • 7.3   Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit- die Leistung des Auftragnehmers nicht mangelhaft.
  • 7.4   Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (z.B. Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen müsste.
  • 7.5   Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten bereitzustellen.

8. Eigentumsvorbehalt

  • 8.1   Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
  • 8.2   Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese dem Auftragnehmer rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und er der Veräußerung zustimmt.
  • 8.3   Im Falle seiner Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an den Auftragnehmer abgetreten.
  • 8.4   Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

9. Leistungsausführung

  • 9.1   Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
  • 9.2   Sachlich (z.B. Anlagengröße, Bauforschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

10. Lieferung, Leistungsfristen und Termine

  • 10.1   Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
  • a) Datum der Auftragsbestätigung
  • b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber (Kunden) obliegenden technische, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
  • c) Datum, an dem der Auftragnehmer eine vor Leistungsausführung (Lieferung der Ware) zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
  • 10.2   Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Zeit für die Leistungsausführung (Lieferzeit) entsprechend.
  • 10.3   Im Falle höher Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Fristen verhindern, verlängern sich diese jedenfalls, um die Dauer dieser Umstände, dazu zählen behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Arbeitskonflikte, sowie Ausfall eines Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Fristen, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

11. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

  • 11.1   Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Kunden über, egal ob die Lieferung frei Haus oder unter ähnlichen vereinbarten Klauseln erfolgt.
  • 11.2   Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Auftragnehmer durchgeführt wird oder organisiert und weitergeleitet wird.
  • 11.3   Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Kunden über.

12. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

  • 12.1   Der Auftragnehmer ist verpflichtet bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
  • 12.2   Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 11.
  • 12.3   Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Auftragnehmer zugeht. Der Kunde hat das Vorliegen des Mangels in angemessener First nachzuweisen, insbesondere in die bei ihm vorhandnen Unterlagen bzw. Daten dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 12.1 hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
  • 12.4   Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
  • 12.5   Wird eine Ware vom Auftragnehmer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
  • 12.6   Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Auftragnehmer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Auftragnehmer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen, dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladung, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
  • 12.7   Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers der Kunde selbst oder ein nicht vom Auftragnehmer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
  • 12.8   Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 5.2 genannten Frist.
  • 12.9   Die Bestimmungen 12.1 bis 12.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

13. Gefahrtragung

  • 13.1   Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungs- Ort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

14. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

  • 14.1   Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden
  • a) an bereits vorhandenen (Rohr-) Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands
  • b) bei Stemmarbeiten in bedingungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind vom Auftragnehmer nur zu verantworten, wenn diese schuldhaft verursacht wurden.
  • 14.2   Weiters wird vom Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen, Räumen und/oder Personen durch Melder bewirkt, dass bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen gegenüber den vorm Hersteller festgelegten oder auf Kundenangaben abgestimmten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird.
  • 14.3   Darüber hinausgehende Funktionen oder Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bieten die Alarmsysteme nicht.
  • 14.4   Fehl – und /oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden.
  • 14.5   Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitung, Vorschriften des Lieferwerks, Regel der Technik und sonstigen als Vertragsinhalt vereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen.
  • 14.6   Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren, folglich auch bei keinem Funkalarmsystem, eine 100%/ige Verfügbarkeit der Funkübertragung garantiert werden.
  • 14.7   Für  die Errichtung von Funksystemen ist vorab generell  eine Messung erforderlich,  ob ein solches System an den gewünschten Stellen funktionsfähig ist. Wird auf Wunsch des Kunden eine Messung   aus   Kostengründen   unterlassen,   gilt   die   Leistung   vereinbarungsgemäß   auch   als vertragskonform,  wenn  das  System  nach  Fertigstellung  die  Funktionen  nicht  erbringen  kann. Mehraufwendungen zur Erreichung der Funktionsfähigkeit sind, sofern vom  Kunden in der Folge gewünscht, auch von diesem zu tragen.

15. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

  • 15.1   Wird eine Ware vom Auftragnehmer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
  • 15.2   Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungstunerlagen.

16. Gerichtsstand und Recht

  • 16.1   Es gilt österreichisches Recht.
  • 16.2   Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten- einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz der Firma Elektro Ing. Wiesner GmbH.